Die Digital Rights Solutions KG legt ihren Vertragsverhältnissen mit Geschäftskunden (A.) und Subunternehmern (B.) jeweils die nachstehenden AGB zugrunde.

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Geschäftskunden

Stand: 18. August 2017 

Unsere AGB für Vertragsverhältnisse mit Geschäftskunden, gegenüber denen wir Leistungen erbringen, gliedern sich in einen Allgemeinen Teil für sämtliche Vertragsbeziehungen und vier, deren Einbeziehung in Vereinbarungen sich nach dem Leistungsgegenstand bestimmt:

  1. Allgemeine Rahmenbedingungen für sämtliche Leistungen der DiRiSo 
  2. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software
  3. Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen  
  4. Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen
  5. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Sprachendienstleistungen

I. Allgemeine Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Rahmenbedingungen sind Grundlage sämtlicher von der Digital Rights Solutions KG, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, Deutschland, (nachfolgend »DiRiSo« oder »wir«) erbrachten Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Sie werden für Business-­to-Business-Geschäftsbeziehungen verwendet und gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nicht. Unsere Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Sie, unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben oder ohne ausdrücklichen Widerspruch Lieferungen oder Leistungen erbracht oder entgegengenommen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Anwendung. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an. Diesen AGB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln. Der Begriff „Auftrag“ ist im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote der DiRiSo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die DiRiSo innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der DiRiSo vor und nach Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.

2.3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4. Angaben der DiRiSo zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Leistungen durch gleichwertige Substitute sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Software und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der DiRiSo weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der DiRiSo diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden

3.1. Unsere Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Basisstundensätze, soweit nicht andere Preise vereinbart wurden. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Basisstundensätze zugrunde liegen und die zugesagte Leistung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Erbringung gültigen Basisstundensätze (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Alle Preise verstehen sich in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nebenkosten (Verpackungen, Versandkosten, Transport-Versicherungen, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben) werden ebenfalls gesondert berechnet.

3.2. Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird; Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.3. Der Kunde darf nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder zumindest entscheidungsreif sind.

3.4. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der DiRiSo durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.5. An allen vom Kunden beigestellten Materialien, Unterlagen und Datenträgern steht uns bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu. 3.6. Eine Geldschuld des Kunden ist während des Verzuges mit einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden und einer gesetzlichen Kostenpausschale im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4. Lieferung, Versicherung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Abnahme

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Leistung “ab Werk” vereinbart. Transport‐ und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

4.2. Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

4.3. Von der DiRiSo in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der körperlichen Gegenstände an das Transportunternehmen oder die Postauflieferung.

4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die DiRiSo kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer‐ und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer‐ und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der DiRiSo gegenüber nicht nachkommt.

4.5. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die DiRiSo versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die DiRiSo betragen die Lagerkosten 0,25 % des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und Ihnen vorbehalten.

4.6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Vertragsleistung als abgenommen, wenn

  1. die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist,
  2. wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Folgen seines (Nicht-)Handelns mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
  3. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Vertragsleistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  4. der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der DiRiSo angezeigten Mangels unterlassen hat, der die Nutzung der Vertragsleistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.

5. Haftung bei Lieferverzug

5.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,

  1. sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, oder
  2. sofern der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet.

Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung bei Leistungsverzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn der Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

5.2. Sofern wir eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, so müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Die DiRiSo haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die DiRiSo nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

6. Leistungspflichten, Gewährleistung und Haftung

6.1. Unsere Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar und sind nicht mit unserer vertraglichen Leistungspflicht gleichzusetzen. Nicht schriftlich oder in Textform bestätigte mündliche Auskünfte oder Zusagen sind unverbindlich.

6.2. Entstehen im Rahmen der Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder Ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN/ISO-Normen als vereinbart.

6.3. Mängelrügen für offensichtliche Leistungsmängel haben innerhalb von sieben Werktagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme zu erfolgen. Andere Leistungsmängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6.5. Der Kunde wird die DiRiSo bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung der DiRiSo zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen der DiRiSo zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.

6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der DiRiSo oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen haben wir zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Preis angemessen mindern oder er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung erheblich ist. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den nachfolgend bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

6.7. Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits voraus, wobei wir grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; die gleiche Begrenzung gilt auch ansonsten, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.

6.8. Unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist auf die Höhe unseres vertraglichen Entgelts begrenzt, soweit bei Vertragsschluss kein höherer Schaden vorhersehbar war und uns kein vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Soweit die DiRiSo technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.9. Wir haften für Datenverluste des Kunden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Datenverluste grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Kunde durch zumindest arbeitstägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Online-Angebote noch für technische und elektronische Fehler während eines Bestellvorgangs, auf die wir keinen Einfluss haben, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten. Auch bei Anwendung einer SSL-Verschlüsselung kann kein vollständiger Schutz dagegen bestehen, dass Dritte von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis erlangen.

6.10. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften oder Garantieleistungen nicht erbracht wurden, eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung besteht oder durch das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) eingetreten sind.

6.11. Ein etwaiges Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

6.12. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der DiRiSo.

7. Schutzrechte

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns das innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen vorstehender Ziff. I. 6.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden

8.1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zwar bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen gegenüber Forderungen der DiRiSo aufrechnen.

8.2. Der Kunde kann nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware und Werken bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Das gilt auch bei einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jedweden Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Hamburg Erfüllungsort. Schulden wir auch die Installation einer verkauften Sache, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Gerichtsstand ist an unserem Sitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

II. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software

1. Regelungsgegenstand

Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für Vereinbarungen über die entgeltliche Erstellung einer Software durch die Digital Rights Solutions KG, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, Deutschland, (nachfolgend »DiRiSo« oder »wir«), die dauerhaft an den Kunden überlassen werden soll. Hiervon erfasst sind auch Aufträge zur Entwicklung von Applikationen für mobile Endgeräte. Anwendung auf die Erstellung von Webtools finden die nachfolgenden Regelungen nur insoweit, als diese lediglich dem Kunden für den internen Gebrauch zur Verfügungen stehen sollen und nicht auf einer öffentlich zugänglichen Webseite bereitgestellt werden sollen.

2. Zeitplan

2.1. Für die zu erbringenden Leistungen und deren Abfolge gilt ein von den Parteien verabschiedeter Zeitplan. Das Initiativrecht hierzu liegt beim Kunden.

2.2. Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen auf Seiten der DiRiSo nur durch den Ansprechpartner/Projektleiter oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich oder in Textform festzulegen.

2.3. Die DiRiSo wird dem Kunden Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Tod oder längere Krankheit eines nicht ohne weiteres ersetzbaren Mitarbeiters mit speziellen Fähigkeiten usw.) und Umständen im Einflussbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die DiRiSo nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Freigaben/Abnahmen

3.1. Grundsätzlich erfolgt eine abschnittsweise Erbringung von Leistungen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung nach jedem abgeschlossenen Leistungsabschnitt enden kann.

3.2. Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird die DiRiSo den Kunden hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen des folgenden Leistungsabschnitts ist davon abhängig, dass keine Kündigung erfolgt, weder nach § 649 BGB noch aus wichtigem Grund, und auch der in Ziff. V. 7.1. vorgesehene Beendigungsgrund nicht eingreift.

3.3. Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Kunden, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

3.4. Die Im Zusammenhang mit der Freigabeprüfung auftretenden Fehler werden gemäß den folgenden Fehlerklassen klassifiziert. Fehlerklasse 1 Ein betriebswirtschaftlich oder technisch sinnvoller produktiver Einsatz der betreffenden Leistung ist nicht oder nur wesentlich eingeschränkt möglich und kann im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung auch nicht auf einem anderen Weg erreicht werden, oder wesentliche Leistungsmerkmale werden verfehlt. Fehlerklasse 2 Die Kern- und Hauptfunktionalität der Leistung ist gewährleistet, es treten aber Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale in wesentlichen Teilfunktionen oder Teilmodulen auf, die das Arbeiten mit diesen Funktionen oder Modulen verhindern oder wesentlich einschränken. Fehlerklasse 3 Die Kern- und Hauptfunktionalität der Leistung ist gewährleistet, Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale treten aber in nicht wesentlichen Teilfunktionen oder Teilmodulen auf (Beispiel: Ein Report bricht ab, die notwendigen Informationen stehen jedoch zur Verfügung). Es treten Fehler, welche die Funktionalität des betreffenden Moduls nur unwesentlich beinträchtigen auf (Beispiel: Rechtschreibfehler in der Bildschirmmaske)

3.5. Die Einordnung eines Mangels in die Fehlerklassen nach Ziff. V. 3.4. erfolgt in Abstimmung mit dem Ansprechpartner bzw. Projektleiter der DiRiSo. Sollte eine einvernehmliche abgestimmte Einordnung nicht möglich sein, werden sich die Parteien im Wege des Eskalationsverfahren einigen.

3.6. Der Kunde hat die Freigabe zu erklären, wenn die Leistung mangelfrei erbracht ist. Mangelfrei bedeutet, dass keine Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 (wesentliche Mängel) vorliegen. Etwaige Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 hindern die Abnahme und sind von der DiRiSo innerhalb einer angemessenen, im Protokoll gemeinsam festzulegenden Frist zu beseitigen. Danach ist die Leistung erneut zur Abnahme zu stellen. Für die Behebung von Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 hat die DiRiSo das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen. Schlägt auch die dritte Abnahme fehl, kann der Kunde die entsprechende Leistung ablehnen. Die Parten haben in diesem Fall bereits erhaltene Leistungen der jeweils anderen Partei zurück zu gewähren. Etwaige Fehler der Fehlerklasse 3 („Restmängel“) werden in das Abnahmeprotokoll aufgenommen, und sind von der DiRiSo ebenfalls binnen einer angemessenen, im Abnahmeprotokoll gemeinsam festzulegenden, Frist zu beseitigen.

3.7. Führt der Kunde eine Prüfung zur Freigabe nicht unverzüglich durch oder erklärt der Kunde die Abnahme dann nicht innerhalb von 6 Werktagen, mahnt die DiRiSo nochmals schriftlich oder in Textform mit einer angemessenen Frist von mindestens weiteren 6 Werktagen. Führt der Kunde die Prüfung auch innerhalb dieser weiteren Frist nicht durch oder erklärt er nicht die Abnahme, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder teilt er keine Fehler mit, die gemäß Ziff. V. 3.6. abnahmeverhindernd sind, so gelten die betreffenden Leistungen als abgenommen und die Zahlung des entsprechenden Entgelts wird fällig. Setzt der Kunde die Software länger als eine Woche im Produktivbetrieb ein, gilt eine Freigabe ebenfalls als erteilt.

4. Zusammenarbeit

4.1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

4.2. Der Kunde unterstützt die DiRiSo bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört es insbesondere, Informationen, fachkundige Mitarbeiter, Kommunikationsmittel und -anschlüsse sowie von Hard- und Software rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird die DiRiSo hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten der DiRiSo in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

4.3. Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von der DiRiSo zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

5. Projektleitung

5.1. Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

5.2. Der Projektmanager der DiRiSo ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektmanager hat dem Kunden stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektmanager kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.

5.3. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

5.4. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

5.5. Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektmanager der DiRiSo zu dokumentieren und vom Kunden ausdrücklich zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.

6. Änderungswünsche des Kunden

6.1. Will der Kunde den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der von der DiRiSo zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch gegenüber der DiRiSo äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

6.2. Die DiRiSo prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt die DiRiSo, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die DiRiSo die Prüfung des Änderungswunsches durch.

6.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die DiRiSo dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

6.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

6.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Ziff. V. 6.2. nicht einverstanden ist.

6.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die DiRiSo wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

6.7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach dem üblichen Basisstundensatz der DiRiSo vergütet.

7. Änderungsvorschläge der DiRiSo

7.1. Die DiRiSo kann dem Kunden für bevorstehende Leistungsabschnitte einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten, um neu gewonnene Erkenntnisse in das Projekt einfließen zu lassen und/oder dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung zu tragen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die DiRiSo nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn über diesen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen und zieht die DiRiSo ihren Änderungsvorschlag nicht gemäß Ziff. V. 7.2 zurück, wird der Vertrag beendet.

7.2. Ist der Kunde mit dem Änderungsvorschlag nicht einverstanden, kann die DiRiSo die Beendigung des Vertrages verhindern, wenn sie dem Kunden unverzüglich, spätestens aber drei Arbeitstage nach Ablauf der in Ziff. V. 7.1. genannten oder anderweitig vereinbarten Frist mitteilt, dass sie die Leistungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage erbringen wird. Etwaige Leistungstermine verlängern sich um den von der DiRiSo nach Satz 1 in Anspruch genommenen Zeitraum.

7.3. Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben im Übrigen unberührt.

8. Test

8.1. Auf Wunsch der DiRiSo übernimmt es der Kunde als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der von der DiRiSo erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test). Das Testverfahren nach dieser Ziff. V. 8. ersetzt dann das Freigabe/Abnahmeverfahren nach Ziff. V. 3.

8.2. Die DiRiSo wird den Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests den Leistungsabschnitt, auf den sich der Test bezieht, das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Test-Zeitpunktes wird die DiRiSo auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.

8.3. Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

8.4. Gibt der Kunde von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, es sei denn es liegen Abweichungen vor, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesenen wären. Die DiRiSo wird dem Kunde mit der Mitteilung nach Ziff. V. 8.2. auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit die DiRiSo Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sie sich auf die Regelungen dieser Ziff. V. 8.4. nicht berufen.

8.5. Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Kunden, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

9. Rügeobliegenheit

9.1. Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern weder das Freigabeverfahren nach Ziff. V. 3, noch ein Test gemäß Ziff. V. 8. durchgeführt wird und kraft Gesetzes kein Werkvertragsrecht Anwendung findet, unverzüglich nach der Ablieferung durch die DiRiSo, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der DiRiSo unverzüglich Anzeige zu machen.

9.2. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

9.3. Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß Ziff. V. 8., später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

9.4. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.5. Hat die DiRiSo den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf Ziff. V. 9.2. und V. 9.3. nicht berufen.

10. Leistungsstörungen

10.1. Setzt der Kunde der DiRiSo eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er der DiRiSo bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung der DiRiSo nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung der DiRiSo mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

10.2. Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die DiRiSo diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

10.3. Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

10.4. Wird die Software nicht termingerecht für einen vereinbarten Abnahmetest bereitgestellt, muss der Kunde der DiRiSo eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Kunde der DiRiSo nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Bereitstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.

11. Sach- und Rechtsmängelhaftung

11.1. Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

11.2. Mängelansprüche, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.

11.3. Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen gemeldet werden und reproduzierbar sind.

11.4. Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die DiRiSo berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

11.5. Die DiRiSo haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der DiRiSo erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der DiRiSo nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.

11.6. Der Kunde wird die DiRiSo bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

11.7. Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der DiRiSo zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der DiRiSo zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

11.8. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der DiRiSo. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

12. Allgemeine Haftung

12.1. Die DiRiSo haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die DiRiSo nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2. Bei der Erstellung der Software schuldet die DiRiSo die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die DiRiSo ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

12.3. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

12.4. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die DiRiSo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

12.5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der DiRiSo.

13. Vergütung

13.1. Die Höhe der Vergütung für die von der DiRiSo zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen auftragsbezogenen Vereinbarung bzw. einem übergeordneten Rahmenvertrag mit dem Kunden. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zum Basisstundensatz der DiRiSo. Leistungen werden nur dann zu einem festen Preis zugesagt, wenn unsere Vergütung im Vertrag ausdrücklich als „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ bezeichnet wird. Diese Zusage wird hinfällig, wenn die Projektanforderungen einvernehmlich oder auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert werden. Treffen die Parteien dann keine neue Vergütungsvereinbarung, wird nach Aufwand abgerechnet. Von der DiRiSo erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Wir werden den Kunden frühzeitig informieren, wenn eine wesentliche (> 20 %) Überschreitung eines Kostenvoranschlages oder eines ursprünglich vereinbarten, dann aber hinfällig gewordenen Festpreises zu erwarten ist.

13.2. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter (etwa für Lizenzen). Reisezeiten sind zu vergüten.

13.3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der DiRiSo getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der DiRiSo für ihre Leistungen verlangten Basisstundensätze als üblich.

13.4. Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

14. Nutzungsrechte, Schutzrechtsverletzungen

14.1. Die DiRiSo räumt dem Kunden an der nach diesem Vertrag überlassenen und von der DiRiSo erstellten Software, einschließlich der von der DiRiSo erstellten Dokumentation, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszwecks ein. Dazu zählen insbesondere

14.1.1. das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.;

14.1.2. das weltweite Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing);

14.1.3. das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

14.2. Der Kunde ist berechtigt, die abgenommene Software auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dienstleister umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Eine Veränderung oder Bearbeitung kann allerdings zum Entfallen der Gewährleistung führen (Ziff. V. 11.5.).

14.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung der DiRiSo ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

14.4. Die vorstehende Rechteeinräumung nach Ziff. V. 14.1. bis Ziff. V. 14.3. gilt nicht für Open Source Software oder sonstige eingebundene Standardsoftware, die nicht speziell für einen Kunden erstellt wird. Diese Software wird in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt. Die dem Kunden hieran zustehenden Rechte, etwa aus einer GPL Lizenz, ergeben sich aus der vorgenannten Anlage.

14.5. Die DiRiSo sichert dem Kunden – unter Ausnahme der in Ziff. V. 14.4. bezeichneten Standardsoftware einschließlich Dokumentation – den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Sie sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen. Die DiRiSo stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus von der DiRiSo zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Kunde wird die DiRiSo unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die DiRiSo nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die DiRiSo – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung entweder nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

14.6. Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe des Quellcodes ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.

14.7. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Ziffer V. 1. genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Kunden und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet die DiRiSo die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich. Die DiRiSo kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Für die in der Anlage nach Ziff. V. 14.4. genannte Software gelten die dort genannten Regeln zum Zeitpunkt der Rechteübertragung.

15. Geheimhaltung, Mitteilungen

15.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

15.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über die bei Abwicklung des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Eine Ausnahme besteht bei einer gesetzlichen Pflicht zur Offenbarung.

15.3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

15.4. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

15.5. Die DiRiSo darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die DiRiSo darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

16. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Softwareerstellung.

III. Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen

Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für Vereinbarungen über entgeltliche Marketing- und Agenturleistungen wie die Erstellung von Werbemitteln, Webseiten sowie die Durchführung von Online- und Offline-Werbeaktionen durch die Digital Rights Solutions KG, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, Deutschland, (nachfolgend »DiRiSo« oder »wir«). Anwendung auf die Erstellung von Webtools finden die nachfolgenden Regelungen insoweit, als diese auf einer öffentlich zugänglichen Webseite bereitgestellt werden sollen.

1. Abwicklung von Aufträgen

1.1. Angebote der DiRiSo an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die DiRiSo an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die DiRiSo einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an die DiRiSo zu sehen, das der Annahme durch uns bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform.

1.2. Besprechungsprotokolle, welche die DiRiSo fertigt und dem Kunden übermittelt, werden hinsichtlich der darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen der weiteren Leistungserbringung zugrunde gelegt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Werktagen widerspricht.

1.3. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Software, Modelle, Webtools u.Ä., welche die DiRiSo erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der DiRiSo. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.

1.4. Ein vereinbarter Postauslieferungstermin (PAL) ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als „geplanter PAL“ oder ein „ca.“ Termin genügt dem nicht.

2. Beauftragung Dritter

2.1. Die DiRiSo ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

2.2. Die DiRiSo ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die DiRiSo vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern die DiRiSo dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.

2.3. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung der DiRiSo berechtigt, eine weitere Agentur oder einen sonstigen Dritten in den Leistungsprozess zu integrieren, welche konzeptionell und/oder produktiv an den von uns erbrachten Medienleistungen durch die Erbringung von Vorleistungen (insbesondere die Zulieferung von Informationen, Daten und Inhalten zur Einbindung in die Medienleistungen Print/Online) mitwirken sollen.

2.4. Der Kunde garantiert, dass diese Vorleistungen nach Ziffer II. 2.3. vor einer Überstellung an uns auf alle erheblichen Eigenschaften geprüft und als ordnungsgemäß anerkannt zu haben (Freigabe erteilt). Er haftet im Innenverhältnis der Parteien dafür, dass damit eine geeignete Vorleistung für die Leistungen der DiRiSo vorliegt, letztere treffen hinsichtlich der Inhalte der Vorleistungen keine Prüf- und Hinweispflichten. Die DiRiSo wird den Kunden aber auf mögliche Mängel der Vorleistungen hinweisen, soweit ihr solche bei Vorbereitung oder Durchführung ihrer Tätigkeit bekannt werden. Wir haben hinsichtlich dieser Vorleistungen keine Gewährleistungspflichten, das heißt, wir sind insofern nicht zur unentgeltlichen Behebung vorhandener Fehler verpflichtet, die – unabhängig von Verjährungsvorschriften – der Mängelgewährleistung der vorleistenden Agentur oder eines sonstigen vom Kunden beauftragten Dritten unterfallen. Eine Haftung der DiRiSo für derartige Vorleistungen ist ausgeschlossen.

2.5. Der Kunde hat auch bei einer von uns nach Ziff. II. 2.3. erteilten Zustimmung zur Einschaltung von Dritten sicherzustellen, dass bestehende Bildrechte durch die Einschaltung der weiteren Agentur nicht verletzt werden, konzeptionelle Inhalte, die über die Agentur laufen, über alle Werbekanäle einheitlich entwickelt und durch professionelle Briefing-Vorgaben des Kunden der DiRiSo zur produktiven Abwicklung fristgerecht zur Verfügung gestellt werden, alle Kommunikations- und Freigabeprozesse weiterhin ausschließlich zwischen dem Kunden und uns nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen stattfinden und dass uns keine inhaltliche und/oder rechtliche Haftung für Microsites und/oder andere Webinhalte trifft, die nicht durch uns, sondern durch vom Kunden beauftragte Dritte konzipiert und technisch entwickelt wurden.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1. Von uns durchgeführte Marketingberatungen sind honorarpflichtig. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten verbleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, bei uns. Ziff. II. 11. bleibt unberührt.

3.2. Sofern in dem Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der DiRiSo erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der DiRiSo abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der DiRiSo für technische Kosten abgerechnet.

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die DiRiSo berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.

3.3. Für Leistungen Dritter, derer sich die DiRiSo zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, rechnet die DiRiSo grundsätzlich eine Servicegebühr von 10 Prozent zum Nettobetrag der Rechnung des Dritten hinzu.

3.4. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.

3.5. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende, Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.

3.6. Rechnungen der DiRiSo sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung binnen 14 Tagen nach Erhalt einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.7. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der DiRiSo anerkannten oder rechtskräftig festgestellten oder zwar bestrittenen, aber entscheidungsreifen, Forderungen zulässig.

3.8. Im Rahmen von Agenturleistungen werden technische Fremdkosten wie z.B. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlagen nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand, Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt.

3.9. In der Vergütung der DiRiSo sind Reisen zu Abstimmungsgesprächen mit dem Kunden an dessen Sitz nicht enthalten. Diese sind gesondert zu vergüten. Weitere Reisen erfolgen nur nach Aufforderung durch den Kunden und werden durch den Kunden vergütet. Die DiRiSo lässt sich hierfür im Vorhinein die anfallenden Kosten freigeben. Angefallene Reisekosten werden dem Kunden nach den steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, soweit nicht höhere Sätze vereinbart wurden.

4. Stornoregelung

4.1. Ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von uns zu vertreten, hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen oder haben wir bei Vertragsende für noch nicht erschienene Ausgaben einer Publikation in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen, so sind die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten. Durch Drittbeauftragung vorbereitete Leistungen stehen bereits ausgeführten Leistungen gleich.

4.2. Für die bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages (Ziff. II. 4.1.) noch nicht ausgeführten Leistungen erhalten wir eine Stornopauschale. Hierzu ist von dem für die Gesamtleistung vereinbarten Entgelt die Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen abzuziehen und das Ergebnis mit 1/4 zu multiplizieren. Der Nachweis eines höheren Ausfallschadens bleibt uns vorbehalten; der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

5. Unterlagen

5.1. Von allen uns übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die wir jederzeit kostenlos zurückgreifen können. Nach Erbringung der Leistungen sind wir berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen nach vorheriger unwidersprochen gebliebener Anzeige zu vernichten, sofern vorab keine Rücksendung grundsätzlich auf Kosten des Kunden vereinbart worden war.

5.2. Soweit wir eigene schriftliche Unterlagen als „vertraulich“ bezeichnet haben, dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.

5.3. DiRiSo archiviert nach Vertragsende für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsfristen eine Dokumentation zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.

6. Urheber- und Nutzungsrechte

6.1. Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von uns gelieferten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes. Hinsichtlich eingebundener Drittkomponenten bzw. Standardlayouts/-gestaltungen werden stets nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Die Rechte an sämtlichen Konzepten, ausgearbeiteten Plänen, Texten, Dokumenten oder sonstigen Trägern gestalterischer Ideen, die nicht beauftragt oder umgesetzt werden, verbleiben uneingeschränkt bei uns, sodass diese Materialien nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden verwendet werden dürfen. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen der DiRiSo (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der DiRiSo, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. DiRiSo bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden der DiRiSo zu verwenden. Der Kunde ist bei Einräumung „übertragbarer Rechte“ nur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der DiRiSo. Bei der Ergebnispräsentation einer Werbeberatung vorgestellte Werbemittel dienen nur der Veranschaulichung und sind nicht für eine Veröffentlichung gedacht.

6.2. Bei üblicherweise nicht-exklusiven Fremdleistungen, etwa dem Fotoeinkauf von Bildagenturen, werden sich die Parteien im Vorfeld über die erwerbbaren Rechte abstimmen. Die DiRiSo gewährleistet insoweit eine Nutzungsmöglichkeit von Bildmaterial in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Kundenauftrags erfordert. Bei Fremdagenturbildern sind die Nutzungsrechte grundsätzlich nicht-exklusiv und auf die einmalige Verwendung für eine Printausgabe oder eine Online-Publikation bzw. eine Werbemaßnahme beschränkt. Coverabbildungen/Titel müssen in jedem Fall separat angemeldet und bei den Bilddatenbanken lizenziert werden. Eine Archivnutzung ist zeitlich unbeschränkt nur im Kontext der ursprünglichen Bildverwendung möglich.

6.3. Zieht die DiRiSo zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der Ziff. II. 6.1. und 6.2. erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die DiRiSo den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

6.4. DiRiSo erwirbt über die Nutzung im vertraglichen Rahmen keinerlei Rechte an Marken, Logos oder ähnlichen Formaten des Kunden.

6.5. Erstellt die DiRiSo im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden. 6.6. Alle Nutzungsrechte an unseren Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei uns. Sollten bereits Nutzungsrechte nach der vertraglichen Vereinbarung an den Kunden übertragen worden sein, der Kunde aber mit Leistungspflichten nach diesem Vertrag in Verzug geraten, fallen sämtliche Rechte nach fruchtloser Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung an uns zurück.

6.7. Soweit kein überwiegendes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir berechtigt, auf unsere Urheberschaft an den Vertragserzeugnissen in selbigen hinzuweisen. Die DiRiSo ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Wir sind auch berechtigt, die Marken und Unternehmenskennzeichen des Kunden für Referenzzwecke zu nutzen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den eventuell zu der entsprechenden Aktion gehörenden Elementen eine angemessene Anzahl kostenloser Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese Werbemittel nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden (z.B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben), es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich einer Nutzung der für ihn erstellten Werbemittel für Eigenwerbung.

6.8. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an die DiRiSo vom Kunden eine Servicegebühr von 10 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.

6.9. Die DiRiSo übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die DiRiSo auf erstes Auffordern frei.

7. Gewährleistung

7.1. Die von der DiRiSo erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.

7.2. Liegt ein Mangel vor, den die DiRiSo zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

7.3. Die Gewährleistungspflicht der DiRiSo erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der DiRiSo oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Kunden. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.

7.4. Bei Schaltaufträgen haftet die DiRiSo nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten.

8. Pflichten des Kunden und inhaltliche Haftung

8.1. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

8.2. Der Kunde stellt uns insbesondere die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Materialien (z. B. Fotos, eigene Texte usw.) zur Verfügung. Es obliegt dem Kunden, die zu veröffentlichenden Inhalte und Gestaltungen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich unbedenklich sind. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung bekannt werden, leisten aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall.

8.3. Sofern wir für die Umsetzung der Konzeption Texte, Ton und/oder Bilder beistellen, stehen wir im Rahmen des vereinbarten Haftungsmaßstabs dafür ein, dass diese Materialien für die entsprechenden Werbemaßnahmen genutzt werden können. Wir haften nicht für die rechtliche Unbedenklichkeit bei dem Kunden vorgelegten und von ihm freigegebenen Inhalten und Gestaltungen. Wir haften in keinem Fall für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Soll der Kunde vereinbarungsgemäß das Titelrecht einer Publikation erwerben, so legt er den Titel nach eigener Verantwortung fest. Unsere Titelvorschläge sind Arbeitstitel; wir sind insofern zu keiner rechtlichen Prüfung hinsichtlich Schutzrechten Dritter (etwa Titel- oder Markenrechten) verpflichtet. DiRiSo bietet an, eine Markenrecherche durch einen hierauf spezialisierten Fachanwalt auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.

8.4. Stellt der Kunde Texte und Bildvorlagen für die geplanten Leistungen bei, trägt allein er die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Der Kunde wird keine Inhalte übermitteln, die nach der Rechtsordnung eines Staates, in welchem die Werbemittel bestimmungsgemäß verbreitet werden sollen, oder die nach dem Recht unseres Sitzlandes rechtswidrig sind. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die Regelungen zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und der speziellen Werberechtsgesetze einzuhalten und keinerlei Inhalte zu verbreiten, die gegen die guten Sitten verstoßen oder sonst wie einen zweifelhaften Inhalt aufweisen. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, den Verweis auf oder das zur Verfügung stellen der Verbindung zur Verbreitung von Pornographie, Anleitung zu Gewalt oder Verbrechen, Diskriminierung oder anderweitig anstößigen Inhalt.

8.5. Der Kunde garantiert, dass er Inhaber des Rechtes ist, uns die erforderlichen Inhalte zur Vertragsdurchführung zu übermitteln. Das gilt auch für das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Inhalten verfügen, sowie bei Bildern von urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) oder natürlichen Personen auch für die erforderliche Einwilligung dieser Urheber oder der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten. Von Ansprüchen Dritter aus behaupteten Persönlichkeits-, Lizenz-, Schutz- oder Verwertungsrechten wird uns der Kunde, nach unserer Wahl auch durch Geldzahlung, freihalten. Alle Ansprüche von Verwertungsgesellschaften gehen zu Lasten des Kunden.

8.6. Datenträger, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei (auch virenfrei) sein und nicht in Persönlichkeits-, Schutz- oder Verwertungsrechte Dritter eingreifen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt uns der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern auch durch Zahlung von Geld, frei.

8.7. Wenn nicht anders vereinbart, ist jede Medienleistung (z.B. Internetseiten, Mailings, Inhalte sonstiger Medien) schriftlich oder in Textform vom Kunden freizugeben. Der Kunde hat sich uns gegenüber bei einer zur Freigabe vorgelegten Leistung, auch bei abgrenzbaren Teilleistungen, wenn im Einzelfall keine Abnahmefrist oder kein bestimmter Abnahmetermin vereinbart ist, innerhalb von drei Werktagen zu erklären, wenn inhaltliche Änderungen gewünscht werden, anderenfalls gilt eine Freigabe als erteilt. Das gilt auch, wenn der Kunde unsere Leistung ohne Rüge mit Außenwirkung verwendet.

9. Datenschutz und Datensicherung

9.1. Der Kunde bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die DiRiSo übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die DiRiSo im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

9.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der DiRiSo und ihren Subunternehmen während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.

9.3. Der Kunde wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die DiRiSo sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.

10. Verschwiegenheit

10.1. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der DiRiSo erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch nach Vertragsende geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der DiRiSo vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.

10.2. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II. 10.1. ist nur möglich, sofern die DiRiSo vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der DiRiSo unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der DiRiSo ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.

11. Pitchvereinbarung

11.1. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der DiRiSo, die ihm von der DiRiSo präsentierten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten weder ganz noch teilweise weiterzugeben noch für eigene Zwecke ohne Zustimmung der DiRiSo unbearbeitet oder bearbeitet zu verwerten.

11.2. Beauftragt der Kunde die DiRiSo nach erfolgter Präsentation mit seinem Projekt, wird sie dem Kunden alle erforderlichen Nutzungsrechte an dieser im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszweckes einräumen. Erhält die DiRiSo keinen Auftrag, so ist der Kunde nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Arbeitsergebnisse der DiRiSo, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst oder durch Überlassung an Dritte. Präsentationen der DiRiSo sind vom Kunden als anvertraute Vorlagen im Sinne des Wettbewerbsrechts anerkannt.

12. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen.

IV. Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen

1. Anwendungsbereich

Diese Bedingungen sind Grundlage für die Durchführung vereinbarter Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis, welche die Digital Rights Solutions KG, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, Deutschland, (nachfolgend »DiRiSo« oder »wir«) gegenüber ihren Kunden erbringt. Unsere entsprechende Leistung erstreckt sich nicht auf die Beratung zu Rechts-, Steuer- und Versicherungsfragen; diese wird von uns nicht geleistet.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Die Leistungsbeschreibung, die voraussichtlichen Aufwände, Leistungsbeginn, Laufzeit und voraussichtliches Leistungsende ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag. Genereller Einsatzort für die Projektdurchführung sind die Geschäftsräume des Kunden an dessen Sitz. Projektarbeiten, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können in den Räumlichkeiten der DiRiSo durchgeführt werden.

2.2. Die DiRiSo bietet ihren Kunden Qualitätssicherheit hinsichtlich der fachkompetenten Durchführung von Management-, Organisations- und Systementwicklungsprojekten. Die DiRiSo führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden gerecht werden. Die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges unserer Leistung oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg in Folge unserer Beratung ist nicht vereinbart oder geschuldet.

2.3. Die Benennung der zur Durchführung der im Hauptvertrag festgelegten Dienstleistungen eingesetzten Berater entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Hauptvertrages. Sollte im Bedarfsfall ein Berateraustausch erforderlich werden, wird die DiRiSo auf vergleichbare Qualifikation achten. Die Namensnennung ist vertraulich und hat keine Arbeitnehmerüberlassung zur Folge. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.

2.4. Die Verantwortung für die Projektorganisation und – planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Der Projektverantwortliche der DiRiSo wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung des Projektteams der von der DiRiSo eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.

3. Mitwirkung des Kunden

3.1. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der zur Klärung von Fragen zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.

3.2. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für die DiRiSo kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung der DiRiSo. Auch ohne besondere Aufforderung wird der Kunde uns von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung der Beratung von Bedeutung sein können und uns insofern alle Informationen, Unterlagen und Kontaktdaten übermitteln. Erfüllt der Kunde diese Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

3.3. Der Kunde stellt für die DiRiSo, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung für die DiRiSo. Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit angemessener Ausstattung zur Verfügung, welche zumindest Telefon mit Wahlmöglichkeit im Inland und Ausland, Zugang zum Telefonnetz der DiRiSo sowie Zugang zu Kopierern, Druckern, Telefax, Internet und Besprechungsräumen umfasst.

4. Vergütung und Nebenkosten

4.1. Ein Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch die DiRiSo geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Reise- und Übernachtungskosten und Aufwand für vom Kunden veranlasste Reisen werden der DiRiSo im angemessenen Rahmen erstattet.

4.2. Sollte die DiRiSo im Laufe der Leistungsdurchführung feststellen, dass die geschätzten Aufwandsschätzungen vermutlich überschritten werden, wird sie den Kunden darüber unterrichten. Der Kunde wird unverzüglich über das weitere Vorgehen entscheiden und die DiRiSo darüber schriftlich oder in Textform informieren.

4.3. Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.

4.4. Sollte es nicht zu einem Vertragsabschluss kommen, die DiRiSo aber bereits in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen haben, steht der DiRiSo dafür eine angemessene Vergütung zu.

5. Haftung

5.1. Die DiRiSo haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als den in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

5.2. Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder – beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der DiRiSo.

5.3. Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.

6. Nutzungsrechte

6.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von der DiRiSo erbrachten Leistungsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden.

6.2. Die von der DiRiSo verwendeten Informationen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte bleiben vorbehalten, soweit vertraglich nicht darüber verfügt wird.

7. Vertraulichkeit

7.1. Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z.B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

7.2. Die Vertragspartner haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.3. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen an Dritte weitergeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde der DiRiSo Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Personal über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet wurde und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.

8. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Beratungsleistungen.

V. Besondere Bedingungen für die Erbringung von Sprachendienstleistungen

Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Sprachendienstleistungen durch die Digital Rights Solutions KG, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, Deutschland, (nachfolgend »DiRiSo« oder »wir«) gegenüber dem Kunden; dies umfasst Leistungen aus den Bereichen Übersetzung, Lokalisierung, Korrektorat (Verbesserung von Orthografie, Zeichensetzung, Syntax, Typografie), Lektorat (Korrektorat plus Verbesserung von Inhalt, Aufbau, Struktur), Fremdsprachensatz & Desktop Publishing sowie die Erstellung werblicher oder redaktioneller fremdsprachlicher Texte, insbesondere zur Verwendung in der Unternehmenskommunikation des Kunden.

1. Auftrag

1.1. Der jeweilige Auftrag erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Übersendung des zu bearbeitenden, etwa zu übersetzenden, Dokuments (grundsätzlich im Word-Format .docx) und regelt die Details (insbesondere Sprache, in die das Dokument übersetzt werden soll und den gewünschten Liefertermin).

1.2. Der Kunde wird uns alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt insbesondere den verbindlichen Originaltext für die Leistungen der DiRiSo zur Verfügung. Hierdurch sichert er auch ohne gesonderte Erklärung zu, alle erforderlichen Rechte daran zu besitzen, welche die Leistungserbringung der DiRiSo ermöglichen. Der Kunde trägt im Innenverhältnis allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Der Kunde verpflichtet sich, die DiRiSo – diesbezüglich und im Hinblick auf die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen des Vertrages – von Ansprüchen Dritter freizustellen.

2. Leistungserbringung

2.1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird die DiRiSo ihr Leistungsergebnis auf elektronischem Wege, etwa per E-Mail, an den Kunden liefern.

2.2. Die DiRiSo wird – sofern möglich und sinnvoll – Übersetzer für die Übersetzung einsetzen, die bereits für den Kunden tätig waren. Mit der Angebotserstellung – speziell für umfangreichere Übersetzungsleistungen – vereinbart die DiRiSo mit dem Kunden die Zielgruppe des Textes in Bezug auf den Anspruch der Übersetzung (erforderliches Hintergrundwissen, Ausbildung, Anspruch der späteren Leser etc.), sodass der geeignete Übersetzer für die Übersetzung herangezogen werden kann. Weitere Möglichkeiten der Qualitätssicherung sind zwischen den Parteien abzustimmen.

2.3. Die DiRiSo erbringt ihre Leistungen nicht ausschließlich durch eigenes Personal, sondern auch durch Dritte, trägt aber die Verantwortung für die Qualität der Leistung. Der Kunde stimmt der Hinzuziehung von Dritten für die von uns zu erbringenden Leistungen ausdrücklich zu. Die DiRiSo wird die Hilfskräfte entsprechend schulen. Für das Verhalten dieser Hilfspersonen haftet die DiRiSo wie für eigenes Personal.

2.4. Die DiRiSo kann zur Reduzierung der Korrekturaufwände einen Übersetzungs- und Terminologiespeicher (Translation Memories) einsetzen.

2.5. Der Kunde wird nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche (Change Requests) in der vertraglich vereinbarten Form übermitteln. Uns steht es frei, derartige Change Requests zu berücksichtigen; wir sind jedoch bereit, Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen nachzukommen, sofern uns dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit sich hierdurch der Aufwand erhöht oder Termine beeinflusst werden, hat die DiRiSo Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine. Soweit sich dadurch der Aufwand verringert, kann der Kunde eine Kürzung der Vergütung verlangen; jedoch steht uns eine angemessene Entschädigung für den Anteil der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu, der bei der Vertragsdurchführung endgültig entfällt.

2.6. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag, der auch eine Regelung zur Vergütung der Leistungsänderung beinhaltet, zu vereinbaren.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1. Verbindliche Termine für die Dienstleistung werden innerhalb der individuellen Beauftragung vereinbart. Hat die DiRiSo nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß geleistet, hat ihr der Kunde für die Leistung, Ergänzung oder Nachbesserung eine Frist von mindestens einer Woche zu setzen, bevor er weitergehende Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

3.2. Die DiRiSo erbringt ihre vertraglichen Leistungen mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt und technische Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik. Sie verpflichtet sich, eine einwandfreie Leistung mittlerer Art und Güte ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber dem Originaltext zu liefern. Sie steht dafür ein, dass ihre Leistung, insbesondere eine Übersetzung, nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die ihren Wert unter Berücksichtigung des Originaltextes aufheben oder mindern. Eine Garantie für völlige Fehlerfreiheit ist damit nicht verbunden. Für eine qualitätsvolle Übersetzung braucht es eine notwendige Gestaltungsfreiheit, so dass stilistische Verbesserungen keinen Übersetzungsmangel darstellen. Korrektur/Lektorat wird nach den Korrekturzeichen-Regelungen der jeweils aktuellen Ausgabe des „Duden – Die deutsche Rechtschreibung“ (Dudenverlag Mannheim) durchgeführt.

3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Übersetzung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der DiRiSo, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

3.4. Die von der DiRiSo erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel. Auf Ziffer VI 2.3. wird verwiesen.

3.5. Bei von der DiRiSo im Rahmen der Vertragsdurchführung verursachte Schäden haftet die DiRiSo bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die DiRiSo und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

3.6. Die Haftung für Vermögensschäden ist in allen Fällen ausgeschlossen, in denen wir kraft des Vertrages nach den ausdrücklichen Weisungen oder ausdrücklichen Vorgaben des Kunden handeln.

3.7. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Mitarbeiter und Subunternehmer der DiRiSo, die Pfändung von Freistellungsansprüchen dieser gegen uns durch den Kunden oder die Abtretung derselben an den Kunden ist ausgeschlossen.

4. Nutzungsrechte des Kunden

4.1. Die Ausstattung, den Titel, den Preis und alle sonstigen Merkmale des zu veröffentlichenden Leistungsergebnisses und dessen Vertriebs und der Werbung bestimmt allein der Kunde.

4.2. Der Kunde erhält – vorbehaltlich seiner Rechte am Originaltext – im Rahmen des Vertragszwecks alle Rechte zur umfassenden, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, Nutzung und Verwertung (selbst und/oder durch Dritte) der urheberrechtlich geschützten Werke (Übersetzungen u.a.), welche die DiRiSo in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden schafft. Das umfasst das Recht zu Änderungen, Ergänzungen, Kürzungen, Zusammenfassungen sowie zur Aktualisierung und sonstigen Bearbeitung, und zwar ganz oder in kleinen oder größeren Teilen auch in anderen Werken des Kunden, sowie insbesondere das Buchrecht, das Abdruckrecht, das Datenträgerrecht, das Datenbank- oder Onlinerecht, das Multimedia-Recht, das Vortrag- und Vorführungsrecht, das Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das Werk und dessen Teile können auch in der Werbung für die oben genannten Nutzungen und das Verlagsprogramm des Kunden im Allgemeinen genutzt werden.

4.3. Der Kunde kann die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der DiRiSo bedarf.

4.4. Sofern nicht abweichend vereinbart, verzichtet die DiRiSo auf eine Nennung als Urheber. Eine Druckfreigabe durch die DiRiSo hinsichtlich der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich.

4.5. Die DiRiSo steht vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.3. dafür ein, dass durch ihre Tätigkeit die Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie steht außerdem dafür ein, dass sie sich von Personen, die an den Übersetzungen oder sonstigen Leistungen mitarbeiten, die Rechte gemäß dieser Ziffer VI. 4.2. und VI. 4.3. in gleichem Umfang einräumen lässt, sowie die Berechtigung, diese Rechte an den Kunden weiter zu übertragen.

4.6. Das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehende geistige Eigentum der jeweiligen Partei sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen des zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden geistigen Eigentums bleiben im Eigentum der jeweiligen Partei. Die DiRiSo bleibt in jedem Fall berechtigt, im Zuge des Auftrags entwickelte Methoden, Techniken und Erfahrungen ohne Bezug zum Kunden bei anderen Kunden der DiRiSo zu verwenden.

5. Vergütung

Die erbrachten Leistungen werden auftragsbezogen abgerechnet; die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung für Übersetzungen und Korrektorat ist nach Lieferung des entsprechenden Leistungsergebnisses nur zur Zahlung fällig, wenn der Kunde im kaufmännischen Verkehr nicht binnen einer Woche nach Ablieferung konkrete Mängel der Leistung rügt oder wenn er von der Leistung mit Außenwirkung Gebrauch macht.

6. Verschwiegenheit

6.1. Die DiRiSo verpflichtet sich, über alle im Laufe ihrer vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Veröffentlichungen über die Tätigkeit und deren Ergebnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.

6.2. Die DiRiSo verpflichtet sich, alle ihr vom Kunden überlassenen Unterlagen als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Erbringung ihrer Leistungen zu nutzen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit nicht aus buchhalterischen Gründen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien eine Speicherung oder das Aufbewahren von diesen Unterlagen erforderlich ist, sind sie durch die DiRiSo unverzüglich nach Leistungserbringung zurückzugeben oder auf Wunsch des Kunden zu vernichten. Bei elektronisch übermittelten Informationen sind Zwischendatenträger, elektronische Kopien und Sicherungsbestände dann für die weitere Verarbeitung zu sperren und sobald möglich zu löschen. Die Regelung in Ziff. VI. 6.3. bleibt unberührt. 6.3. Die DiRiSo kann ihre Translation Memories zur Qualitätssicherung hinsichtlich eventueller künftiger Aufträge speichern. Eine Kopie der Translation Memories ist dem Kunden auf Anforderung in einem zur Weiterverarbeitung üblicherweise geeigneten Format zur Verfügung zu stellen. Die Translation Memories sind zu löschen, wenn eine Prüfung der DiRiSo am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist, etwa, weil der Kunde in der Zwischenzeit keine weiteren Aufträge erteilt hat.

6.4. Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen gegenüber Dritten ist möglich, sofern der Kunde vorher eingewilligt hat, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz der DiRiSo waren, ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind, ihr auf anderem Wege als durch Mitteilung des Kunden bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde oder bei einer Offenlegung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis, Pflicht und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung.

6.5. Die DiRiSo trifft in Ihrem Einflussbereich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntnisnahme und Verwertung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch Dritte zu verhindern. Sie sorgt dafür, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung dieser Informationen durch Einrichtungen zur Datenübertragung erfolgt ist.

7. Geltung der Rahmenbedingungen

Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I. für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu den vorstehenden besonderen Bedingungen für Sprachendienstleistungen nach Ziff. VI.

 

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Nachunternehmern

Stand: 18. August 2017

Unsere AGB für Subunternehmer finden Sie hier zum Download.

I. Geltungsbereich

  1. Diese Rahmenbedingungen sind Grundlage sämtlicher für die Digital Rights Solutions KG, Bahnhofstraße 39, 25421 Pinneberg, Deutschland, (nachfolgend »DiRiSo« oder »wir«) erbrachten Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Sie werden für Business­-to-Business-Geschäftsbeziehungen verwendet und gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nicht. Unsere Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die DiRiSo durch Sie, unseren Auftragnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Auftragnehmer finden keine Anwendung, selbst wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben oder ohne ausdrücklichen Widerspruch Lieferungen oder Leistungen erbracht oder entgegengenommen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Anwendung. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an. Diesen AGB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln. Der Begriff „Auftrag“ ist im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt.

II. Angebote und vertragsschluss

  1. Alle Angebote der DiRiSo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Angebote von Auftragnehmern kann die DiRiSo innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der DiRiSo vor und nach Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  4. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Software und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der DiRiSo weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der DiRiSo diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

III. Termine, Lieferfristen, Fixgeschäfte, Erfüllungsort

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Beziehen sich Aufträge auf die Gestaltung, Herstellung oder den Einkauf von Werbemitteln, Waren und IT-Serviceleistungen sowie die Umsetzung von Veranstaltungskonzepten, handelt es sich um Fixgeschäfte (§§ 281, 323 BGB, § 376 HGB).
  2. Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung hat der Auftragnehmer die DiRiSo unverzüglich unter Angabe von Grund und vermutlicher Dauer in Kenntnis zu setzen.
  3. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr an die angegebene Lieferanschrift zu senden, die den Erfüllungsort bezeichnet. Bei IT-Serviceleistungen bestimmt die DiRiSo die Art der Übergabe der jeweiligen Leistung. Diese erfolgt ohne Zusatzkosten in einem jeweils durch die DiRiSo zu bestimmenden Format.

IV. Auftragsumfang und -durchführung

  1. Der im Auftragsschreiben festgelegte mengenmäßige Leistungs- und Lieferumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe gehören zum Lieferumfang.
  2. Bei IT-Serviceleistungen erbringt der Auftragnehmer sämtliche vereinbarten Leistungen als Werkleistungen.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche von ihm erbrachten Leistungen in schriftlicher Form unentgeltlich zu dokumentieren und der DiRiSo die Dokumentation bei Rechnungsstellung auszuhändigen. Zur Koordination der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Entwicklungsleistung benennt der Auftragnehmer jeweils einen verantwortlichen Projektleiter, der im Zuge der Projektdurchführung die nähere Weisung übernimmt, als Ansprechpartner fungiert und Arbeitsergebnisse entgegennimmt.
  4. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, bei der Erfüllung von Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der DiRiSo eine zeitnahe Kenntnisnahme sicherzustellen. Sofern der Auftragnehmer über die Abwesenheit seines Ansprechpartners informiert ist oder wird, sind entsprechende Benachrichtigungen zusätzlich an die jeweiligen Vertreter zu senden.

V. Gewährleistung, Nacherfüllung

  1. Warenlieferungen und Werkleistungen sowie IT-Serviceleistungen müssen die gestellte Aufgabe lösen, den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, dem Umfang und Inhalt der Bestellung sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die auftragsgemäße Nutzung des Ergebnisses der auftragsgemäß erstellten Leistungen bzw. die gelieferte Sache nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere gegen Urheberrechte, Marken- und Persönlichkeitsrechte oder geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Der Auftragnehmer hält die DiRiSo insofern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
  3. Eine etwaige Nacherfüllung ist vom Auftragnehmer zeitlich so zu bemessen, dass die DiRiSo bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dem Auftragnehmer bekannte Anschlusstermine einhalten kann.
  4. Entspricht das von dem Auftragnehmer abgelieferte Leistungsergebnis nach einem Nacherfüllungsversuch nicht den vertraglich vereinbarten Spezifikationen, so gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

VI. Abnahme, Mängelrügen

  1. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb 15 Tagen nach Ablieferung abgelehnt wird.
  2. Mängelrügen sind jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang der DiRiSo erhoben und dem Auftragnehmer angezeigt werden. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
  3. Ist die Überprüfung des Leistungsergebnisses erfolgreich, erklärt die DiRiSo gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich die Abnahme.
  4. Die vollständige Zahlung einer von dem Auftragnehmer nach der Übergabe eines Leistungsergebnisses gestellten Rechnung durch die DiRiSo gilt nicht als Abnahme des entsprechenden Leistungsergebnisses.

VII. Rechnung, Preis, Zahlung, Verpackung, Aufrechnung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist eine Rechnung sofort nach Abnahme bzw. Lieferung an die DiRiSo zu Händen des dortigen Ansprechpartners des Auftragnehmers zu senden.
  2. Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Fordert die DiRiSo nach Auftragserteilung – z. B. durch Änderungs- und Ergänzungswünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, hat dieser einen Anspruch auf besondere Vergütung nur dann, sofern er den Anspruch dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angekündigt hat oder, für den Fall, dass der Mehraufwand für die in Auftrag gegebene Leistung 5 % des dafür vereinbarten Preises übersteigt, einen entsprechenden schriftlichen Kostenvoranschlag zur Freigabe vorgelegt hat.
  3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungenen vereinbart sind, hat die DiRiSo eine Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang ohne Abzug zu begleichen.
  4. Verpackungskosten sowie etwaiges Roll- und Lagergeld oder Zollgebühren werden dem Auftragnehmer nicht erstattet.
  5. Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, d. h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen erfolgen frei Haus und die Transportversicherung hat der Auftragnehmer für die DiRiSo kostenfrei zu decken.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der DiRiSo in gesetzlichem Umfang zu. Sie ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
  1. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter, entscheidungsreifer oder unbestrittener Gegenforderungen.

VIII. Unterlagen der DiRiSo

Alle Entwürfe, Grafiken, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster, (offenen) Dateien oder sonstigen Unterlagen, Roh- oder Hilfsmittel, die der Auftragnehmer erhält, bleiben im ausschließlichen Eigentum der DiRiSo, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen, spätestens nach Auftragsbeendigung zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.

IX. Illustrationen, Entwürfe, Reproduktionsmaterial, Fotomaterial

  1. An Illustrationen erwirbt die DiRiSo mit Zahlung des Honorars Eigentum.
  2. Der Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrags von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Klischees, Fotografien, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge und digitale Rohdaten und Dateien in offenen Formaten) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme sorgsam aufzubewahren, diese auf Verlangen der DiRiSo an diesen herauszugeben sowie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Vernichtung der DiRiSo rechtzeitig vorher anzuzeigen.

X. Geheimhaltung

  1. Werden dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag nicht allgemein offenkundige Informationen und Unterlagen zugänglich, sind sie – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Aus der Kenntnis der vertraulichen Informationen und Unterlagen wird der Auftragnehmer im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte (insbesondere auf Vorbenutzung) herleiten.
  2. Der Auftragnehmer darf das konkrete Arbeitsergebnis der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DiRiSo zu eigenen Werbezwecken ganz oder teilweise verwenden. Öffentliche Angaben zu Kunden der DiRiSo und den entsprechenden Geschäftsbeziehungen sind dem Auftragnehmer hierbei keinesfalls gestattet.
  3. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungspflicht seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

XI. Abtretungsverbot, Nachbeauftragung, Mindestlohn

  1. Die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DiRiSo abgetreten werden.
  2. Der Einsatz von Dritten als Nachauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DiRiSo. Eine solche Zustimmung befreit den Auftragnehmer in keiner Weise von seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Auftrag oder diesen Bedingungen. Der Auftragnehmer steht in jeder Hinsicht für die auftragsgemäße Erfüllung der Leistungen durch von ihm eingesetzte Dritte ein. Dies gilt insbesondere für mögliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der DiRiSo.
  3. Der Auftragnehmer ist im Rahmen des jeweiligen Auftrages gegenüber der DiRiSo verpflichtet, sämtliche Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einzuhalten. Er hat der DiRiSo die Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Im Falle einer Subbeauftragung von Dritten durch den Auftragnehmer, die von der DiRiSo zuvor zu autorisieren ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, auch den Subunternehmer entsprechend Satz 1 und Satz 2 zu verpflichten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die in diesem Absatz normierten Pflichten ist der Auftragnehmer der DiRiSo zum Schadensersatz sowie zur Freistellung von allen gegenüber der DiRiSo diesbezüglich geltend gemachten Ansprüchen verpflichtet. Die DiRiSo ist im Fall eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstoßes ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, ohne dass es einer Abmahnung bedarf. Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer, für jeden Fall der schuldhaften Verletzung dieser Pflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen der DiRiSo gestellt ist und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüfbar ist.

XII. Haftungsausschluss

Die Haftung der DiRiSo für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der DiRiSo.

XIII. Versicherungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbeziehung eine branchenübliche Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang abzuschließen. Der Versicherungsschutz ist der DiRiSo spätestens vor Beginn des Auftrags durch Übersenden einer Bestätigung der Versicherung unaufgefordert nachzuweisen.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Ausschließlich die gesetzlichen Vertreter sowie Prokuristen der DiRiSo sind vertretungsbefugt, um in ihrem Namen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu vereinbaren. Dies gilt auch für Anpassungen dieser Regelung der Vertretungsbefugnis.
  2. Bei Vertragsschluss bestehen zwischen den Parteien keinerlei Nebenabreden zu diesem Vertrag. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen sowie -ergänzungen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieser Schriftformregelung sind nichtig.
  3. Bei Abweichungen in Übersetzungen dieser Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen.
  4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der DiRiSo und einem Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
  5. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.
  6. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach besten Kräften versuchen, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die der unwirksamen Klausel ihrem Sinn nach am nächsten kommt.